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Satzung der Biker Union e.V.

 

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen BIKER UNION e.V. und hat seinen Sitz in Königstein/Ts.. Er ist in das Vereinsregister eingetragen beim Amtsgericht Königstein/Ts. unter der Nummer VR 787.

§ 2 Zweck

 1.Zweck des Vereins ist die Interessenvertretung der deutschen Biker/innen.

-Der Verein soll durch die Zusammenarbeit seiner Mitglieder auf demokratischer Basis die gemeinsamen Anliegen aller Biker/innen aufgreifen, fördern und durch geeignete Maßnahmen in der Öffentlichkeit darstellen. Er soll das staatsbürgerliche Verantwortungsbewußtsein seiner Mitglieder fördern und die Verteidigung der verfassungsmäßig garantierten Grundrechte der Biker/innen als Mitglieder der Gesellschaft betreiben.

-Der Verein will Ansprech- und Gesprächspartner für Biker/innen sein, die in Clubs oder ohne organisatorische Bindung ihre Lebensauffassung zu verwirklichen versuchen. Er berät die Mitglieder bei Problemen der Außendarstellung und gibt gegenseitige Unterstützung.

2.Der Verein ist selbstlos tätig. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Gewinnerzielung sind nicht Zweck des Vereins. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 1.Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

2.Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, frühestens jedoch nach einem positiven Entscheid über den Aufnahmeantrag.

3.Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung zum 31.12. eines Jahres gegenüber dem Vorstand, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluß aus dem Verein.

4.Die Austrittserklärung muß dem Vorstand spätestens 3 Monate vor Jahresende vorliegen.

5.Von der Mitgliederliste kann ein Mitglied durch Beschluß des Vorstands gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung unentschuldigt mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.

6.Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluß kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
7.Die Beitragspflicht bleibt bis zum Ende der Mitgliedschaft bestehen.

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.

 

§ 5 Geschäftsjahr

 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 6 Vorstand

 1.Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Er wird für 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

2.Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht, dieses Vorstandsmitglied für den Rest seiner Amtsperiode durch ein anderes Mitglied zu ersetzen. Eine Bestätigung dieser Benennung muß ggf. auf der nächsten Mitgliederversammlung erfolgen.

3.Die Wahl des Vorsitzenden und von 2 stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Aufgabenverteilung im Vorstand erfolgt durch den Vorstand.

4.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder darunter mindestens einen der drei Vorsitzenden vertreten.

5.Bewerber/innen für die Vorstandswahl müssen unmittelbar vor ihrer Wahl mindestens 6 Monate zusammenhängend und aktiv an der Vorstandsarbeit teilgenommen haben. Der Vorstand verpflichtet sich, über die Arbeit der Bewerber/innen auf der Mitgliederversammlung zu berichten.

6.Bewerber/innen für die Vorstandswahl müssen auch Vereinsmitglied sein. Endet die Vereinsmitgliedschaft eines gewählten Vorstandsmitglieds durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluß aus dem Verein erlischt zum gleichen Zeitpunkt auch das Vorstandsmandat.

 

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

 1.Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

2.Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

3.Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter beruft die Sitzung des Vorstandes ein und leitet sie.

4.Der Schriftführer oder ein zu Beginn der Sitzung bestimmter Protokollführer fertigt über die Beschlüsse der Vorstandssitzung ein Protokoll an, das von ihm und dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter unterschrieben wird.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 1.Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet einmal im Jahr statt.

2.Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:

a. auf Beschluß des Vorstands.
b. wenn dies mindestens 25 % der Mitglieder unter Angabe des Zwecks beantragen.

 

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

1.Der Termin, der Ort und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens 1 Monat vorher schriftlich an die letzte bekannte Adresse der Mitglieder bekannt zu geben. Die schriftliche Bekanntgabe kann auch durch Veröffentlichung in einer Mitgliederzeitschrift, die jedes Mitglied zugeschickt bekommt, erfolgen.

2.Alle Anträge, die mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in schriftlicher Form eingereicht wurden, werden auf die Tagesordnung gesetzt.

 

§ 10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen - auch Änderungen des Vereinszwecks - erfordern eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

2.Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

3.Der Schriftführer oder ein zu Beginn der Sitzung bestimmter Protokollführer fertigt über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll an, das von ihm und dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter unterschrieben wird.

 

§ 11 Ausschüsse, Regionalbeiräte

 Die Organe des Vereins können für die Beratung und Prüfung besonderer Fragen und zur Erfüllung der Vereinsaufgaben Ausschüsse, Referenten und Regionalbeiräte einsetzen.

 

§ 12 Kassenprüfung

1.Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Vertreter für einen Zeitraum von 2 Jahren.

2.Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

3.Ihre Aufgabe ist die Prüfung der Verwaltung der Finanzen des Vereins sowie aller zugehörigen Unterlagen. Sie haben die Pflicht, die Ausgaben auch auf den Vereinszweck hin zu überprüfen.

4.Den Kassenprüfern ist es erlaubt, jederzeit sämtliche Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen sowie die Rechner einzusehen. Der Vorstand sowie alle von ihm beauftragten Personen sind zur Auskunft und Unterstützung verpflichtet.

5.Die Prüfung des Jahresabschlusses wird von mindestens 2 Kassenprüfern vorgenommen und muß bis zum 30. April des Folgejahres abgeschlossen sein. Der Vorstand hat die Pflicht, rechtzeitig einen Prüfungstermin sowie mindestens 2 Ersatztermine vorzuschlagen und alle notwendigen Unterlagen in prüffähigem Zustand zur Verfügung zu stellen.

6.Die Kassenprüfer sind nur der Mitgliederversammlung verpflichtet. Sie berichten über ihre Prüfergebnisse auf der Mitgliederversammlung. Die Berichterstattung der Kassenprüfer hat einen umfassenden Eindruck über die Verwaltung der Finanzen des Vereins zu vermitteln.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gefangenenhilfsorganisation „Amnesty International / Deutsche Sektion“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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